Vereinssatzung

(hier im PDF-Format)

 

Vereinssatzung der Wassersportvereinigung am Langen See e.V. (WLS e.V.)

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Die am 17.November 1933 gegründete Wassersportvereinigung „Waldidyll“ e.V. hat ihren Sitz in Schmöckwitz, Jagen 37. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg unter der Nummer 95 VR 7434 eingetragen worden. Laut Beschluss
der Generalversammlung vom 5.Juli 1936 wurde der Name der Vereinigung in
 „Wassersportvereinigung am Langen See e. V.“ geändert und am 6. Oktober 1936 unter der Nummer 95 VR 7434 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen.

 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

(1) Die WLS e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Ausübung der Sportart Segeln. Die Förderung beinhaltet den Fahrten- und Regattasport, insbesondere durch Einbeziehung des Kinder- und Jugendsports sowie des Breitensports.

 

(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes
Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzung und  Ordnung an.

 

(3) Die WLS e.V. ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und in Übereinstimmung mit der Satzung und den Ordnungen der WLS e.V. aus.

 

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
 keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
 Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
 Vergütungen begünstigt werden.
 Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben nur Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener  

 Ausgaben.

 

(6) Die WLS e.V. wahrt parteipolitische Neutralität. Sie räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.

 

(7) Die WLS ist sich der besonderen Verantwortung im Umgang mit jungen Menschen    bewusst. Ziel der Präventionsarbeit zum Schutz junger Menschen ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt.

 

 

 

§ 3 – Stander

 

(1) Der Stander ist von dreieckiger Form und in seiner Längsachse geteilt. Der obere Teil
      ist blau und der untere ist weiß. Im Schwerpunkt des Standerdreiecks befindet sich eine
     weiße Kreisfläche, die durch einen blauen Kreisring begrenzt wird und in der sich ein
     blauer sechszackiger Stern befindet.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

 

 Der Verein besteht aus
    

 (1) den erwachsenen Mitgliedern:

      a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr
      vollendet haben,

      b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebens-
      jahr vollendet haben,
      c) auswärtigen Mitgliedern,
      d) fördernden Mitgliedern,
      e) Ehrenmitgliedern.

 

(2) den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 5 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung,           die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen
Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Das aufgenommene Mitglied ist zunächst auf Probe, jedoch mit allen Rechten und
Pflichten der jeweiligen Mitgliedsart. Das Mitglied hat während der Probezeit kein aktives
und kein passives Wahlrecht. Dies gilt auch für ordentliche Mitglieder, die diese Eigenschaft   als förderndes Mitglied oder auswärtiges Mitglied erlangt haben.

 

(4) Probezeit


a) Die Probezeit soll mindestens ein Jahr betragen, sie sollte zwei Jahre aber nicht über-
schreiten.
 b) Der Vorstand ist verpflichtet, zum nächst möglichen Termin nach der Entscheidung über die Beendigung der Probezeit seinen Beschluss über eine endgültige Mitgliedschaft
bekannt zu geben. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Einspruch gegen die end-
gültige Aufnahme eines Mitglieds beim Vorstand einzulegen. Wird dem Einspruch nicht
stattgegeben, entscheidet der Beschwerdeausschuss.                                                                    c) Während der Probezeit kann das Mitgliedsverhältnis durch das Mitglied oder den
Vorstand ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden.

d) Bei endgültiger Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds ist der Vermögensbeitrag
 gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung fällig.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:


a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.



(6) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungs-
frist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.

(7) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden


 a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
 b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
 Mahnung,
 c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
 unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen



 In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstands über den
 Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist
 beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit
 Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen
 Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung    zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung schriftlich einzulegen.
 Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige    
     Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres 
     bestehen.

(9) Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile
     des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen Mitglieds gegen den Verein
     müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch
     eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 6 – Rechte und Pflichten
    
 (1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
      des Vereins teilzunehmen.

(2)  alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren    
      Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksicht und
      sportlicher Kameradschaft verpflichtet.

 

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge    
      beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 – Maßregelungen

 

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes
      oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die
      Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können
      nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:


 a) Verweis,

 b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die  
      Dauer von bis zu vier Wochen.

 

(2) Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist,
      ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen
     diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss
     des Vereins anzurufen.

 

§ 8 – Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliedervollversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beschwerdeausschuss.

 

§ 9 – Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. die wichtigste Mitgliederver-
     sammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

 

a)  Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

c)  Entlastung und Wahl des Vorstands,
d)  Wahl der Kassenprüfer,
e)  Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f)  Genehmigung des Haushaltsplans,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i)  Entscheidungen über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands  
    nach § 5, Absatz 2,
j)  Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5, Absatz 7,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
l)  Wahl der Mitglieder in satzungsgemäß vorgesehene Ausschüsse,
m) Auflösung des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im ersten
      ersten Quartal durchgeführt werden.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
      mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es


a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragt.



(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels    
      schriftlicher Einladungen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung   
      reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung
      und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens
      sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tages-
      ordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der
     Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimm-
      berechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
     einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als
     nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsände-
     rungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
     Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der
      anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

 

(6) Anträge können gestellt werden


a) von jedem erwachsenen Mitglied - § 4 (1),
b) vom Vorstand.

 

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
     schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.

 

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
     diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim
     Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehend Anträge dürfen in der
     Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer
     Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind
     ausgeschlossen.

 

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
      Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§ 10 – Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahrecht.


(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

 

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

§ 11 – Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus

 -dem 1. Vorsitzenden
 -dem 2. Vorsitzenden und Schriftführer
 -dem Schatzmeister
 -dem Wettfahrtobmann
 -dem Fahrtenobmann
 -dem Jugendobmann
 -dem Obmann für Technik
 -dem Festobmann

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
      Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
     Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen   
     Abwesenheit die seines Stellvertreters. Er berichtet der Mitgliederversammlung über   
     seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
     einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
       1. der 1. Vorsitzende,

 2. der 2. Vorsitzende,

 3. der Schatzmeister.


Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstands-
      mitglied mit der Leitung beauftragen.

 

(5) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

 

 

§ 12- Ehrenmitglieder

 

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
 Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehren-
 mitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

 

§ 13 – Beschwerdeausschuss

 

(1) Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem
 Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

 

 


§ 14 – Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer,
      die nicht Mitglieder des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein   
      dürfen.
      Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege zu
      mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
      Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der    
      Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer  
      Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen  
      Vorstands.

 

§ 15 – Auflösung

(1)   Über die Auflösung der WLS e.V. entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende

      Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen stimmberechtigten

      Mitglieder.

(2)   Bei Auflösung der WLS oder Wegfall des Zwecks gemäߧ 2 dieser Satzung fällt das

      Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem

      Landessportbund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des

      Kinder- und Jugendsports im Bereich Regatta – und Fahrtensegeln zu verwenden hat.

 

 

 

§ 16 – Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 27. Februar 1993 von der Mitglieder-
      versammlung des Vereins „Wassersportvereinigung am Langen See e.V.“ beschlossen
      worden.

 

Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 07. September 1996
geändert.

 

Die §§ 2 sowie 15 der Satzung wurden auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.Februar 2024 geändert.

 

Für Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs.1 Satz 4 BGB.



 

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Lutz Samel                                                                             Jens Klose

1. Vorsitzender                                                                      2. Vorsitzender und Schriftführer